top of page

AGB

1.    Geltungsbereich 
1.1    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sind Gegenstand sämtlicher Dienstleistungen und Angebote der WEAB Elektro Walbaum GmbH (nachfolgend: „WEAB“), einschließlich der Vermietung, Überlassung und dem Betrieb von technischen Bewachungslösungen nebst Software zur Bildaufnahme und zur drahtlosen Übermittlung von Bildaufzeichnungen (nachfolgend: „Mietgegenstand“ oder „EagleEye360°“). Genannte AGB sind immer Bestandteil aller Verträge, welche die WEAB mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend: Kunde) über die von ihr angebotenen Leistung schließt. 
1.2    Die Vertragsleistungen seitens der WEAB liegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden von WEAB nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn die WEAB nicht ausdrücklich widerspricht. Die Leistungen erfolgen nicht unter der VOB. 
1.3    Diese AGB gelten auch dann, wenn die WEAB in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen, die von ihr geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringt. 

2.    Vertragsinhalte 
2.1    Die von WEAB zu erbringenden Leistungen, das vom Mieter zu erbringende Entgelt ebenso der Mietzins und weitere vertragliche Nebenpflichten der Parteien werden in Inividualverträgen konkretisiert. 
2.2    Bestandteil des gegenständlichen Dienstleistervertrages ist ein Interventionsplan, in welchen schriftlich festgelegte Interventionsmaßnahmen festgehalten sind. Nach Eingabe der Daten aus ebenjenem wird ein Interventionsprotokoll mit Aufnahmen der Detektionsbereichen an den Kunden gesandt. Dieser bestätigt schriftlich die Richtigkeit der Daten sowie die Richtigkeit der dargestellten Detektionsbereiche. Sollte der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen zustimmen, gilt dies als stillschweigende Zustimmung. 
2.3    Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens WEAB oder mit Begin der Leistung zustande. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die Auftragsbestätigung der WEAB. 
2.4    Vorvertragliche Mitteilungen, Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Angaben in Werbematerial wie z.B. Prospekten und die dort dargestellten anwendungstechnische Hinweise dienen einem rein informatorischen Zwecke. Ebenjene werden nicht Vertragsbestandteil. 
2.5    Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur durch eine schriftliche Bestätigung wirksam. 
2.6    Die WEAB behält sich technische Änderungen und Anpassungen in Modell sowie Funktionsweise der zur Verfügung gestellten Überwachungsgeräten, Kommunikationsmittel und -wege vor, soweit diese Änderung für den Kunden zumutbar ist. 
2.7    WEAB ist zu jeder Zeit berechtigt, an dem Mietgegenstand Werbung für eigene Zwecke anzubringen. 
2.8    WEAB behält sich ausdrücklich vor entsprechende qualifizierte Unterauftragnehmer zu beauftragen. WEAB haftet für deren Tätigkeit nach Maßgaben dieser Geschäftsbedingungen im selben Umfang wie für eigenes Verhalten. 

 

3.    Mietdauer 
3.1    Die Mietzeit beginnt am vertraglich vereinbarten Tag, jedoch spätestens am Tag der Gebrauchsüberlassung. Ist im Vertrag eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit vereinbart, so kann der Vertrag während dieser nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 
3.2    Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag abzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, sieht sich die WEAB gezwungen nach Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder zu kündigen, Schadenersatz geltend zu machen. 
3.3    Die Nutzungsberechtigung über den Mietgegenstand endet mit Ablauf der Mietzeit. Wurde kein Mietzeitende festgelegt, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.  Das außerordentliche Kündigungsrecht beider Parteien bleibt unberührt. 
3.4    Im Falle einer Mietzeitüberschreitung verlängert sich der Mietvertrag nicht. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, für jeden weiteren angefangen Tag der Nutzung ein Entgelt in Höhe eines einzelnen Tagesmietzinses an die WEAB zuzahlen. Etwaige Rabatte aus vorranggegangen Angeboten gelten in diesem Falle nicht. 

4.    Übergabe, Rückgabe des Mietgegenstandes sowie Bereitstellung und Installation
4.1    Die Mietgegenstände werden dem Kunden für die individuell vereinbarten Mietdauer zur Miete überlassen. Die Übergabe erfolgt unter Bedingungen der getroffenen Vereinbarungen. 
4.2    Die WEAB überlässt dem Kunden den Mietgegenstand in einem technisch mangelfreien und verkehrssicheren Zustand. Bei Übergabe hat der Mieter den Mietgegenstand umgehend auf etwaige Mangel zu überprüfen und zu beanstanden. 
4.3    Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit im gereinigten Zustand zurückgegeben. 
4.4    Bei An- und Abtransport des Mietgegenstandes, trägt der Kunde die Verantwortung für den ungehinderten Zugang zur Verlade- bzw. Aufbaustelle und stellt eine geeignete Abladehilfe (Gabelstapler/Kran/etc.) zur Verfügung. 
4.5    Wenn die vereinbarte Lieferung durch den Kunden verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Mieter über. Die entstehenden Kosten für Wartezeit, Aufbewahrung und etwaige weitere erforderliche Reisen der von WEAB beauftragten Erfüllungsgehilfen hat der Kunden im vollen Umfang zzgl. Bearbeitungskosten der WEAB zu tragen. 
4.6    Die Verantwortung über bauliche, technische, organisatorische und sonstige Voraussetzungen welche für den ordnungsgemäßen Betrieb des Mietgegenstandes erforderlich sind liegt beim Kunden. 
4.7    Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Mitarbeitern, Personalräten, Betriebsräten und sonstigen Dritten sind seitens des Kunden einzuholen. 
4.8    Der Kunde muss die Auswahl eines geeigneten Standortes auf dem zu überwachendem Gelände treffen, welcher eine ausreichende Standfestigkeit sowie eine Perspektive schafft welche eine effektive Überwachung ermöglicht. 
4.9    Der Kunde stellt am Tag der Inbetriebnahme eine berechtigte Person für eine Einweisung zur Verfügung. Dies wird über ein Inbetriebnahmeprotokoll quittiert. 


5.    Rechte und Pflichten während der Mietdauer, Termine und Fristen 
5.1    Bei den mit dem Kunden vereinbarten Fristen und Termine handelt es sich um Regelfristen und -termine ohne Fixschuldcharakter. 
5.2    Die Einhaltung von Fristen und Terminen für vertraglich vereinbarten Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen voraus. Hier besonders betroffen erforderliche Genehmigungen und sonstige Verpflichtungen. Bei nicht Erfüllung verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. 
5.3     WEAB gerät nur dann ist Leistungsverzug, wenn der Kunde das Fristversäumnis schriftlich anmahnt und eine angemessene Frist zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung gesetzt wird. 
5.4    Der Mieter ist für den Betrieb des Mietgegenstandes unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die Nutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich ordnungs- und bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der mitgelieferten Betriebsanleitung und der vorhanden Sicherheitshinweisen gestattet. Die Straßenverkehrsvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Das Umsetzten des Mietgegenstand ist nur nach Absprache und ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der WEAB erlaubt. 
5.5    Der Kunde trägt die Verantwortung über die Standsicherheit des Mietgegenstades. Der Mast des Mietgegenstandes ist zwingend wetterabhängig, insbesondere bei drohendem Sturm (drohende Windgeschwindigkeit über 80 km/h) einzufahren. 
5.6    Der Kunde gewährleistet, dass die von der WEAB ausgerichtet Kameras entsprechend ausgerichtet bleiben. Der Blickwinkel sowie der Detektionsbereich dürfen nicht blockiert werden. 
5.7    Die Gebrauchsüberlassung an Dritte oder ein Einsatz im Ausland bedarf einer schriftlichen Zustimmung der WEAB. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder auch unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an die WEAB ab. WEAB nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ersetz der WEAB die Kosten und Aufwendungen, welche aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Dritter.
5.8    Der Kunde verpflichtet sich den Mietgegenstand ausreichend gegen Verunreinigung, insbesondere bei Maler-, Schweiß-, und Reinigungsarbeiten mit ätzenden Mittel zu schützen. 
5.9    Der Kunde unterliegt der Obhutspflicht.
5.10    Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes muss der Kunde unverzüglich der WEAB anzeigen. Bei durch Dritte verursachte Schäden muss der Kunde unverzüglich eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Der Kunde hat alle Maßnahmen die zu einer Schadensminderung oder zum Zwecke der Beweissicherung dienen umzusetzen. Gleichfalls ist er verpflichtet die WEAB jederzeit und bestmöglich bei der Bearbeitung und Aufklärung zu unterstützen. 
5.11    Vollstreckt ein Dritter den Mietgegenstand, ist die WEAB unverzüglich zu informieren. Der Kunde muss den Mietgegenstand umgehend als Eigentum der WEAB kennzeichnen. 
5.12    Beanstandungen jeder Art, welche in Bezug auf die Dienstleistung oder anderweitige Unregelmäßigkeiten stehen, sind der WEAB unverzüglich zwecks Abhilfe schriftlich zu melden. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, können Rechte aus ebenjenen Beanstandungen nicht gelten gemacht werden. 


6.    Reparatur, Wartung, Leistungsstörung   
6.1    Wenn nicht anders vertraglich vereinbart trägt die WEAB die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Mietgegenstandes, sowie die Reparaturkosten welche auf eine normale Abnutzung zurückzuführen sind. Die Wartung obliegt ausschließlich der WEAB oder ihren Erfüllungsgehilfen. 
6.2    Der Kunde verpflichtet sich die WEAB über etwaige für ihn ersichtliche Reparaturen zu informieren. Der Kunde ist nicht berechtigt eine Eigenreparatur durchzuführen, dies ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung und Anleitung der WEAB gestattet. Sollte Gefahr in Verzug sein, gilt dies nicht. Insbesondere bei Notreparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden an dem Mietgegenstand, an Eigentum Dritter oder möglichen Umweltschäden. 
6.3    Die WEAB ist berechtigt, die zu erbringende Leistung aufgrund von höherer Gewalt oder von WEAB nicht zu vertretender Umstände vorübergehend einzustellen oder entsprechend zu modifizieren. 

7.    Leitstelle, Interventionsplan 
7.1    Der Interventionsplan ist zwingender Bestandteil des gegenständlichen Vertrages. 
7.2    Die von dem Mietgegenstand übertragenen Alarmmeldungen werden automatisiert drahtlos an eine Meldezentrale (nachfolgend: „Leitstelle“) gesandt. Die WEAB unterhält eine oder mehrere Leitstellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, diese sind durchgängig (24 Stunden an 7 Tagen der Woche) mit geschultem Personal besetzt. 
7.3    Die Leistung der Leitstelle erstreckt sich ausschließlich auf die im Interventionsplan festgelegten Detektionsbereiche. Für Objekte Dritter, auch wenn diese sich im Detektionsbereich befinden sollten, wird eine Überwachungstätigkeit nicht geschuldet. 
7.4    Die Anzahl und die Qualität der in der Leitstelle übertragenden Bilder kann auf Grund der verfügbaren Upload-Geschwindigkeit von den vor Ort aufgezeichneten Bildern abweichen.  
7.5    Die Leitstelle bewertet eingehende Alarmmeldungen. Bei Feststellung erkennbarer Verdachtsmomente erfolgt die Meldung an die mit dem Kunden vereinbarten Kontaktpersonen, hier z.B. Polizei oder privater Wachdienst. Die Meldekette ist im Interventionsplan schriftlich festgehalten. 
7.6    Die Leitstelle kann nur dann reagieren, wenn eine unberechtigte Personenbewegung eindeutig im Bild zu erkennen ist.
7.7    Bei Alarmierung der Polizei, Feuerwehr oder eines sonstigen kostenverursachendem Dritten erfolgt die Meldung ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Mieters. Sollte die Rechnungsstellung an die WEAB erfolgen, ist der Mieter als Verursacher, dazu verpflichtet diese zzgl. einer Bearbeitungsgebühr innerhalb einer Woche an die WEAB zu entrichten.  
7.8    Die vertraglich vereinbarten Pflichten seitens der WEAB sind erfüllt sobald die Meldekette erfolgreich informiert wurde, es erfolgen zwei Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme. Eine Gewähr für den Einsatz der Kontaktperson am Standort des Mietgegenstandes wird von der WEAB nicht übernommen. 
7.9    Unter Falschalarme sind solche Meldungen zu verstehen, welche die Ursachen in Wind, Regen, Schnee, Verunreinigung der Kameras, Spiegelungen in Wasserpfützen oder Glasfassaden, Licht- und Schattenwechsel durch Wolkenbewegung, Scheinwerfer jeglicher Art außerhalb des gesicherten Geländes welche z.B. im Vorbeifahren in das Detektionsgebiet leuchten oder vergleichbare Gründe und Situationen. 
7.10    Die technische Konfiguration des Mietgegenstandes sieht eine umfassende Minimierung etwaige Falschalarme vor. Treten eben genannte in einer regelmäßigen Häufigkeit auf werden neben erhöhten Folgekosten auch gegebenenfalls eine unkonzentrierte Bearbeitung der Leitstelle verursacht. In der Folge müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Detektionsbereiche weiterhin zu gewährleisten. 
7.11    Bei sehr schlechten Witterungsverhältnissen und daraus resultierenden Massenauslösungen kann keine sichere Erkennung von Gefahren gewährleistet werden. Die WEAB schließt eine Haftung im Schadensfall hier ausdrücklich aus. 
7.12    Berechtigte Personenbewegungen ohne Gefahr in Verzug, die zur Auslösung führen, werden ebenfalls als Falschalarm gewertet. 
7.13    Bei dauerhaften Falschmeldungen, behält sich die WEAB vor die Überwachungen des auslösenden Detektionsbereiches für 12 Stunden zu deaktivieren. Der Kunde wird in diesem Falle schriftlich von der WEAB im Vorfeld darüber informiert. Automatische Alarme werden in diesem Fall nicht übermittelt. 
7.14    Falschalarme gelten als dauerhaft, wenn von einem Mietgegenstand mehr als 6 Alarme je 30 Minuten übertragen werden. 
7.15    Der Kunde und die WEAB legen zu maskierende Bereiche, wie z.B. öffentliche Bereiche, im Interventionsprotokoll fest. 
7.16    Wenn im Interventionsplan Bereiche festgelegt werden, welche keine Meldung oder Alarmierung an die Polizei oder einen Sicherheitspartner beinhalten, haftet die WEAB nicht für eventuelle entstehende Schäden.  

8.    Zahlung 
8.1    Der Mietzins und sonstige Entgelte sind, soweit nicht anders im Individualvertrag geregelt, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. 
8.2    Im Falle des Verzuges des Kunden, unter Vorbehalt weitere unmittelbar bedingter Schäden, werden Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet. 
8.3    Die genannten Preise, wenn nicht anders ausgewiesen, verstehen sich zuzüglich gerade gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
8.4    Weitere entstehende Kosten aus Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffen, Reinigung und Versicherung der Mietgegenständen werden seitens der WEAB, wenn nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt. 
8.5    Bei Eintritt oder Veränderung einer gesetzlichen Steuer, Abgabe, Versicherungsprämien, Frachtkosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten oder hier auch der Abschluss neuer Tarif- oder Mantelverträge, die zu einer Steigerung der Kosten für die vereinbarte Leistung führt, ist die WEAB berechtigt diese und sonstige Kostensteigerungen an den Kunden, unter Berücksichtigung der vorhergegangen Kostenkalkulation, zu berechnen. Oben genannte Kostensteigerung tritt zu Beginn eines Monats ein, wenn sie dem Kunden bis zu fünf Werktage des vorangegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde. Sollte die Preiserhöhung oder Preissenkung einen Anteil von 10% des zuvor vertraglich geregelten Preises ausmachen, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.  
8.6    Im Falle des Rücktritts des Kunden, ohne ein vertragsverletzendes Verhalten seitens der WEAB, oder tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück welche er zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die bereits angefallen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 20% des vereinbarten Entgelts zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, das Kosten und Gewinn nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden/entgangen sind. Sollte dieser Fall eintreten, erfolgt die Berechnungen nach den gelieferten Nachweisen. 
8.7    Kommt der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder werden der WEAB Umstände bekannt, welche geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so ist die WEAB unbeschadet anderer Rechte, dazu berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen. WEAB ist in diesem Falle ebenfalls berechtigt sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen und Lieferungen einzustellen, bis sämtliche offenen Forderungen zur Gänze beglichen sind. 
8.8    Zahlungen haben nur dann eine schuldbefreiende Wirkung wenn diese an die WEAB entrichtet werden.
8.9    Sollten Teilleistungen erbracht werden, steht der WEAB auf Verlangen entsprechende Teilzahlungen zu. 
8.10    Zu einer Aufrechnung einer Gegenforderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

 

9.    Haftung des Mieters, Versicherung 
9.1    Die Haftung über den Mietgegenstand geht am Tag der Übergabe an den Kunden über und endet am Tag der Rückgabe an die WEAB. In diesem Zeitraum haftet der Kunde für alle von ihm zu vertretenden Schäden, den von ihm zu vertretenden Diebstahl und/oder Verlust sowie durch Dritte herbeigeführte Schäden. Durch diese bedingte Folgekosten haftet der Kunde ebenso, insbesondere Mietausfall, Sachverständigengutachten und anteilige Verwaltungs- und Bearbeitungskosten. Der Mietausfallschaden errechnet sich aus einer Tagesmiete für jeden Tag welcher der Mietgegenstand der WEAB nicht zur Verfügung steht. 
9.2    Bei Eintritt eines Schadenfalles, hat der Kunde die WEAB unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu informieren. 
9.3     Für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten welche auf Grund von Verletzungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die WEAB in Anspruch genommen wird, haftet der Kunde. Der Kunde stellt WEAB auf erste Anforderung von einer Inanspruchnahme Dritter für Schäden, insbesondere bei Personenschäden oder Sachschäden, frei sofern der Kunde diese Schäden und Kosten zu vertreten hat. 
9.4    Der Kunde hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Kunden bleibt unberührt. 
9.5    Das Zerstörungsrisiko durch Dritte ist nicht durch die WEAB versichert. Der Kunde hat eine entsprechende Versicherung abzuschließen. 
9.6    Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen seine Versicherung an die WEAB ab. Die WEAB nimmt die vorgenannte Abtretung an.
 
10.    Haftung WEAB, Haftpflichtversicherung
10.1    Es wird keine Gewähr übernommen, dass der Kunde den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann. 
10.2    Es wird anerkannt, dass die Übertagung der Signale und Meldungen des Mietgegenstandes über das öffentliche Fernsprechnetzwerk oder anderer Übertragungsmedien Dritter erfolgt. Es kann keine höhere Sicherheit geboten werden, als die von den ebengenannten Übertragungsdiensten gewährleistete Netzwerksicherheit und -zuverlässigkeit. 
10.3    Im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet die WEAB, auch für ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfe, unbegrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt, soweit unter Beachtung des Einzelfalls zulässig bis zu einer Höhe des Auftragswertes. 
10.4    Sollte ein Schadensfall, unabhängig welcher Art, nach Ansicht des Kunden von der WEAB zu vertreten sein muss dieser, bei sonstigem Verlust der Schadensersatzansprüche, unverzüglich schriftlich innerhalb von 72 Stunden bei der WEAB angezeigt werden. Die Dauer der Frist liegt in der generellen Verfügung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die eine automatische Löschung nach einer Frist von 72 Stunden vorschreibt, somit ist ein Nachweis bzw. eine Exkulpierung im Regelfall nicht mehr möglich. Sofern die innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachten Ansprüche von WEAB nicht binnen drei Monaten nach Geltendmachung in Textform anerkannt werden, sind etwaige Schadensersatzansprüche vom Kunden bei sonstigem Verlust der Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalles gerichtlich geltend zu machen. 
10.5    Insbesondere haftet die WEAB nicht für Schäden des Kunden welche auf unsachgemäße Bedienung, Aufstellung, Vandalismus, Sachbeschädigung zurückzuführen sind. Ebenso ist die Haftung aufgrund höherer Gewalt, auch bei besonders starkem Schneefall in welchem der Mietgegenstand nicht voll funktionsfähig ist, ausgeschlossen.
10.6    Die WEAB haftet nicht wegen der Verletzung einer vom Kunden übernommenen Pflicht, wie z.B. die Sicherstellung einer ständigen Stromversorgung und eine uneingeschränkte Sicht auf den Detektionsbereich. 
10.7    Keine Haftung wird übernommen, sollte das bewachte Gut oder ein Täter nicht für mindestens drei Sekunden im Überwachungsbereich sein. 
10.8    Keine Haftung wird übernommen, wenn der Mietgegenstand ohne Rücksprache und schriftlicher Zustimmung der WEAB bewegt oder ausgeschaltet wird. 
10.9    Abschnitt 10 nimmt dann keine Anwendung sollte eine Arglist, schuldhafter Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweck gefährdet wird, sowie in Fällen zwingender Haftung im Falle des Todes oder der Verletzung von Leib oder Gesundheit einer Person. 
10.10    Im Falle einer Verletzung wesentlicher Pflichten aus Verträgen, haftet die WEAB ausschließlich auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 

11.    Datenschutz
11.1    Es gelten die Bestimmungen der DSGVO. 
11.2    Die Übertragung an die Leitstelle, Wiedergabe, Speicherung und Weiterverarbeitung, der von dem Kunden durch gemieteten Mietgegenstand aufgenommenen Bilder, erfolgen ausschließlich im Auftrag und Risiko des Kunden. Das Bildmaterial wird seitens der WEAB ausschließlich für die Erfüllung der im Vertrag definierten Leistungen und im Einklang mit geltem Recht verarbeitet. 
11.3    Der Kunde ist verpflichtet die WEAB von jedweder Haftung, auch gegenüber Dritter, einschließlich etwaiger Rechtverteidigungskosten frei zu halten. Insbesondere im Bezug auf das Datenschutzrecht sowie den Schutz von Persönlichkeitsrechten welche sich bei der vertraglichen Überwachung seines Detektionsbereich ergeben. Die Aufnahme, Übertragung, Wiedergabe und Speicherung des Bildmaterials müssen zu jeder Zeit den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und des Schutzes von Persönlichkeitsrechten sowie weiteren gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 
11.4    Unter den Bedingungen der DSGVO ist die WEAB berechtigt, die erhaltenen Daten zu übertragen, verarbeiten, speichern und im notwendigen Teilen an Dritte, hier insbesondere den staatlichen Exekutivorganen, zur Verfügung zu stellen. Dies ist notwendig um den vertraglichen Pflichten nachzukommen. 
11.5    Die WEAB ist berechtigt die erhaltenen Daten unter, Beachtung der DSGVO, für eigene geschäftliche und werbetechnische Zwecke zu verwenden. 
11.6    Die WEAB verpflichtet sich technische wie auch organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die erhaltenen Daten unter Einhaltung der DSGVO zu schützen. Ebenfalls verpflichtet die WEAB ihre Erfüllungsgehilfen zur Geheimhaltung. 
11.7    Der Kunde gestattet der WEAB ihn als Referenzkunden in allen Marketing-Medien zu benennen.

12.    Gewerbliche Schutzbestimmung 
12.1    Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Mitarbeiter der WEAB und seiner Erfüllungsgehilfen zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- und Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder angestellte Mitarbeiter des Kunden oder mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zu veranlassen. 
12.2    Liegt ein schuldhafter Verstoß des Kunden gegen obigen Absatz vor, so ist er verpflichtet, der WEAB für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine nach seinem Ermessen angemessene Vertragsstrafe, zu zahlen.


13.    Verbraucherstreitbeilegung 
13.1    Die WEAB ist nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle § 36 Abs. 1 VSBG teilzunehmen. 

14.    Schriftform 
14.1    Änderungen oder Ergänzungen des Dienstleistervertrages sowie der gegenständlichen AGB bedürfen um eine Wirksamkeit zu erreichen der Schriftform, sofern nicht im Rahmen dieser AGB eine andere Form vereinbart ist. 
14.2    Nebenabreden, mit Ausnahme einer etwaiger, schriftlich fixierten, besonderen Dienst- oder Alarmanweisung, bestehen nicht. 

15.    Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 
15.1    Für die Rechtsbeziehung zwischen der WEAB und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
15.2   Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und der WEAB, wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind die Gerichte in Köln. Jede Vertragspartei ist daneben berechtigt, die andere Vertragspartei an deren Sitz in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen für den Fall des einstweiligen Rechtsschutzes sind die vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarungen abschließend. 

bottom of page